Carl Büchsel Stiftung

Uns liegt das Gemeindeleben „vor Ort“ in unseren Dörfern am Herzen.
Aus diesem Grunde gründeten unsere Kirchengemeinden in den Jahren 2005/2006 die Carl Büchsel-Stiftung uckermarkischer Kirchengemeinden Schönfeld, die als gemeinnützig anerkannt ist.

Sie haben die Möglichkeit zu helfen.
Zustiftungen/Spendenkonto: Kirche Schönfeld
IBAN: DE18 1705 6060 3000 0131 39
bei der Sparkasse Uckermark
BIC: WELADED1UMP
Kennwort: Zustiftung Carl Büchsel

Wir erstellen Spendenbescheinigungen.
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Kirchen und Häuser entdecken
Der Ev. Pfarrsprengel Schönfeld umfasst 17 Dörfer und Ortschaften in der nordöstlichen Uckermark. Die elf denkmalgeschützten, wunderschönen Dorfkirchen sind seit 1990 vollständig restauriert worden. Sie sind Kleinode in unserer Landschaft und liebevoll bewahrte Zeugnisse von Leben und Glauben, Kunst und Handwerk. Das Ev. Kinder- und Jugendhaus Klockow, das Carmzower Pfarrhaus als Gästeherberge, das Göritzer Gemeindehaus und das Schönfelder Pfarrhaus – Geburtshaus von Carl Büchsel – sind heute Begegnungsorte von lebendiger Gemeinde.

Glauben in Gemeinschaft vor Ort erleben
Christliche Gemeinde wird in unterschiedlichsten Formen erlebt: in Gottesdiensten und Besuchen, in Vorträgen, Nachbarschaften und Festen, in Freizeiten und Ausflügen, in Taufe, Konfirmation, Trauung und Beerdigung, in seelsorgerlicher Begleitung, in vielen Gruppenbegegnungen über alle Generationen hinweg. Wichtig ist uns das Erleben vor Ort!

Kinder und Jugendliche begleiten
In unseren Dörfern treffen sich regelmäßig zahlreiche Christenlehregruppen, sowie die Vor- & Hauptkonfirmanden. Ebenfalls wird Christenlehre in den Kindergärten angeboten. Kinder erlernen das Flöten-, Trompeten- und Gitarrenspiel, Jugendliche treffen sich in der Jungen Gemeinde. Ein Höhepunkt sind die jährlichen Krippenspiele, an denen in manchen Jahren schon über 60 Kinder teilnahmen! Das Jahr über werden mehrere Camps, eine Osterfreizeit, sowie zwei Sommerfreizeiten für Kinder bzw. Jugendliche angeboten.

Gottesdienste feiern
Über 120 Gottesdienste werden in unseren acht Kirchengemeinden im Jahr gefeiert. Dazu gehören kleine, ortsbezogene Gottesdienste ebenso, wie zentrale Festgottesdienste zu besonderen Anlässen. Mit unserem Kleinbus bieten wir Fahrdienste an. Gemeindenachmittage, Gesprächskreise und Andachten ergänzen das geistliche Leben unserer Gemeinden.

Mit Musik ermutigen
Über 60 Kinder und Erwachsene finden sich in den verschiedenen Musikgruppen wieder. Sie beteiligen sich mit ihren Instrumenten oder ihrer Stimme am Lobe Gottes. Seit 1993 gestalten alle „Kirchenmusikanten“ den Gottesdienst zu Himmelfahrt. In der Adventszeit gehen die Flöten- und Bläserkreise von Tür zu Tür und besuchen alte und kranke Menschen. Auf den sanierten Orgeln in unseren Kirchen finden mehrmals jährlich Konzerte statt. Musikalischer Höhepunkt über die Region hinaus sind die Wettbewerbs- und Preisträgerkonzerte zum Internationalen Malchower Kirchenpreis. An ihnen nehmen Jugendliche aus Deutschland, Polen und Lettland teil.

Vorhaben planen und verwirklichen
Veränderte Lebensverhältnisse erfordern sich darauf einzustellen. Dem demographischen Wandel entsprechend haben wir im Ludwigsburger Gutshaus ein „Betreutes Wohnen“ eingerichtet. Neue Wege in der Gemeindearbeit gehen wir im Umfeld der Malchower Kirche. Dort haben wir den Malchower Labyrinthpark eingerichtet.

Partnerschaften pflegen
Seit Oktober 1989 besteht eine Partnerschaft zur Ev. Kirchengemeinde Lützelsachsen / Baden. Es gibt gemeinsame Rüstzeiten der Frauenkreise, alle zwei Jahre treffen sich die Männer und die Chöre. Bibelarbeiten und Andachten, Ausflüge, Konzerte, Vorträge und gemeinsames Musizieren erfüllen die Begegnungen. Seit 1996 pflegen wir eine weitere Partnerschaft mit der Ev. Kirchengemeinde Livani – Preili in Lettland. Hier finden alle zwei Jahre im Wechsel Begegnungen statt. Viele persönliche Kontakte, sogar Freundschaften, sind entstanden, Vorurteile abgebaut, Horizonte erweitert worden.

„Mein ganzes Leben ist ein Beweis, dass der Herr auch geringe Kräfte in seinem Dienst gebrauchen kann.“ (C. Büchsel)

Wer war Carl Büchsel?
Carl Büchsel wurde am 2. Mai 1803 im Schönfelder Pfarrhaus geboren. Nach Theologiestudium und Vikariat ist er zunächst als Pfarrer in seinem Heimatort in der Nachfolge seines Vaters und Großvaters, dann als Superintendent in Brüssow tätig gewesen. Er geht mit liebevoller Aufmerksamkeit auf die Lebensprobleme der Menschen ein: Es gelingt ihm mit Geduld die Kirche im Ort wichtig werden zu lassen. 1846 bekommt er das Angebot die Pfarrstelle an der neu erbauten St. Matthäus Kirche in Berlin zu übernehmen. Wegen seiner Predigten, die häufig mit den Worten beginnen: „Bei uns zu Hause in der Uckermark…“ wird er schnell bekannt. König Friedrich Wilhelm der IV. ernennt ihn zum Hofprediger, Kaiser Wilhelm der I. zu seinem persönlichen Seelsorger. Er wird Generalsuperintendent in der Neumark und der Niederlausitz, Direktor des St. Elisabeth Krankenhauses und Leiter der Goßner-Mission (noch heute heißt ein kleiner Ort in Indien nach ihm – Büchselpur). Er stirbt mit 81 Jahren am 14. August 1889 in Berlin. Inzwischen war er eine Legende in der Reichshauptstadt und der ganzen Mark Brandenburg. Adolph Menzel hat ihn gemalt, Theodor Fontane sein Gesicht beschrieben: “Sein Kopf war der eines märkischen Schäferhundes oder noch richtiger; eine Mischung von Neufundländer und Fuchs. […] Er war die personifizierte norddeutsche Lebensklugheit, mit einem starken Stich ins Schlaue.“

Carl Büchsel-Stiftung Uckermärkischer Kirchengemeinden Schönfeld

Vorstand:
Dr. Dieter Boeck (Bonn) Hans-Hermann Büchsel (Heidelberg) Prof. Reinhard Büchsel (Berlin) Dr. Axel von Heyden (Wittenhof), Thomas Müller (Prenzlau) Helge Klassohn Kirchenpräsident i.R. (Bad Saarow-Petersdorf) ferner der Schönfelder Pfarrstelleninhaber (z.Zt. Pfr. Thomas Dietz) und die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte und die Kirchmeisterin.

Mit einer Spende bringen Sie uns ein Stück weiter, denn Ihr Geld fließt zu 100% in die jeweiligen Projekte bzw. kommt dem Stiftungsziel zu Gute. Für jede Spende erhalten Sie eine Spendenquittung.

Jubiläums- oder Geburtstagsspende
Haben Sie Geburtstag, feiern Sie ein Jubiläum, ein Sommerfest oder etwas ganz anderes? Dann können Sie statt Geschenke eine Spende für unsere Stiftung erbitten. So bleibt immer eine Erinnerung über den Tag hinaus!

Werden Sie Zustifter
Mit einem einmaligen Betrag können Sie die Carl Büchsel-Stiftung als Zustifter unterstützen (Zustiftungen können steuerlich sehr attraktiv sein). Ihr Geld fließt in das Stiftungskapital und hilft so auf Dauer. Aus den Erträgen des erhöhten Stiftungskapitals werden Jahr für Jahr die Ziele der Stiftung verwirklicht.

Vorsorgen – denn wir bekommen Probleme! Die Bevölkerung wird geringer, das allgemeine Kirchensteueraufkommen sinkt, die Zuweisungen unserer Landeskirche werden weiter gekürzt. Die vielfältigen Aufgaben bleiben. Wenn unsere Gemeindearbeit nicht an Substanz verlieren oder sich gar in riesigen Regionen auflösen soll, müssen wir gemeinsam etwas tun, um die Lebendigkeit unserer Gemeinden in Zukunft abzusichern.

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Flyer Büchsel 2014

Carl Büchsel-Stiftung Uckermärkischer Kirchengemeinden Schönfeld

Satzung

Die Kirchengemeinden

Baumgarten, Kleptow, Schenkenberg, Carmzow, Cremzow, Klockow, Neuenfeld,

Tornow, Schönfeld, Göritz und Malchow; vertreten durch die Gemeindekirchenräte

Baumgarten, Carmzow, Schönfeld und Göritz, im folgenden „die Kirchengemeinden“,

sind verbunden in der Sorge um die Zukunft der christlichen Verkündigung und der Seelsorge in ihrem Gebiet. Sie rufen daher die nachfolgende Stiftung ins Leben mit dem Zweck, die pastorale und katechetische Arbeit zu unterstützen und künftig abzusichern.

In Erinnerung an Carl Büchsel, der am 2.Mai 1803 im Schönfelder Pfarramt geboren wurde,

soll die Stiftung seinen Namen tragen.

Die Gemeindekirchenräte fühlen sich durch das seelsorgerliche und missionarische Engagement Carl Büchsels als Pfarrer in der Uckermark, als Generalsuperintendent von Berlin, der Niederlausitz und der Neumark, als Mitglied des Konsistoriums und Vorsitzenden der

Goßner-Mission, zu dieser Stiftungsgründung ermutigt. Sie sehen diese Gründung als einen Schritt an, um christlich-missionarisches Wirken in der Heimat Carl Büchsels zu gewährleisten, was heute nötiger denn je erscheint.

Die Gemeindekirchenräte hoffen und wünschen, dass Menschen in und außerhalb unserer Gemeinden sich in diesem Anliegen angesprochen fühlen und bereit sind, dass zugrunde gelegte Stiftungskapital durch Zustiftungen und Spenden noch zu erweitern im Interesse der Erreichung des Stiftungszweckes.

„Wir wissen aber, dass denen, die Gott lieben, alle Dinge zum besten dienen.“

(Röm.8,28) Losungswort zu Carl Büchsels Leben und Wirken

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1)Die Stiftung führt den Namen

„Carl Büchsel-Stiftung Uckermärkischer Kirchengemeinden Schönfeld“

(2) Sie ist eine rechtlich unselbständige kirchliche Stiftung der Kirchengemeinden.

Rechtsträger ist die Kirchengemeinde Schönfeld.

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Aufgabe der Stiftung ist es, die pastorale und katechetische Arbeit in den Kirchengemeinden und ihrer Rechtsnachfolger zu unterstützen.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1.Unterstützung des kirchlichen Gemeindeaufbaus,

2. Förderung des gemeindlichen Lebens in den Kirchengemeinden,

3. Zuschüsse zu den Personalkosten der in den Kirchengemeinden Tätigen.

Die Stiftung kann diese Aufgabe auch durch Förderung von Vorhaben und

Projekten anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Werke verwirklichen, die im Sinne

von Absatz 1 tätig sind.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche

Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)(2).

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke(2).

§ 3

Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen in Höhe von 150 000,- EURO wird nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung aus dem Haushalt der. Kirchengemeinden zugeführt. Zustiftungen sind ausdrücklich erwünscht.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Ausnahmsweise kann der Vorstand beschließen, dass in einem Jahr bis zu 10 % des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der Wille der Stifter nicht anders erfüllt werden kann, die Rückführung des Betrages in den nächsten Jahren sichergestellt ist und zuvor eine Genehmigung der in der Präambel genannten Gemeindekirchenräte oder ihrer Rechtsnachfolger eingeholt wurde.

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens

bestimmt sind.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch

auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 4

Verwaltung der Stiftung

Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Gemeindekirchenräte wird die Stiftung verwaltet durch den Vorstand.

§ 5

Zusammensetzung des Vorstands(1)

(1) Der Vorstand besteht aus 6 bis 12 Mitgliedern(.

(2) Dem Vorstand gehören an: der/die Kirchmeister(in) der Kirchengemeinde Schönfeld, der/die Pfarrer(in), sowie die Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte Baumgarten, Carmzow, Göritz und Schönfeld oder ihrer Rechtsnachfolger an.

Die in Satz 1 genannten können ihr Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall bestellt der Gemeindekirchenrat Schönfeld im Einvernehmen mit den in Satz 1 genannten Gemeindekirchenräten für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die verbleibenen Vorstandsmitglieder führen die unaufschiebbaren Aufgaben(4) der laufenden

Stiftungsverwaltung allein weiter. Die Mitglieder des Vorstands führen im übrigen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger.

(3) Der Vorstand kann bis zu 6 weitere Mitglieder berufen. Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Vor der Berufung ist das Einvernehmen mit den Gemeindekirchenräten herzustellen.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern sind die Nachfolger nur für die verbliebene Amtszeit zu bestellen.

Der Vorstand kann Mitglieder nach Satz 1 aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden

und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6

Beschlussfassung

(1) Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er

fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung(

1). Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende

lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich

unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder

fordert sie unter Angabe einer Frist von 14.Tagen zur schriftlichen

Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die

Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit(2) der anwesenden Mitglieder

gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse im

Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn

alle Mitglieder zustimmen.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die

von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege

der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ebenfalls ein

Protokoll anzufertigen.

§ 7

Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Die Stiftung wird vertreten durch den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schönfeld, dieser durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. Der Gemeindekirchenrat und der Vorstand der Stiftung bemühen sich um einvernehmliches Handeln.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.

Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und

unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen

Auslagen.

§ 8

Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die

Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen

über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu

fertigen.

(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht und legt diesen in den in der Präambel genannten Gemeindekirchenräten vor.

Der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schönfeld erteilt nach Anhörung Entlastung.

§ 9

Satzungsänderung, Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des

Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands

gefasst(1).

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder die Aufhebung

der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen sämtlicher

Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse(2) sind nur

zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere

wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen solche Beschlüsse der Zustimmung der in der Präambel genannten Gemeindekirchenräte.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Schönfeld, Kirchenkasse des Ev.Pfarrsprengels Schönfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder

ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der

Genehmigung des Konsistoriums.

§10 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelische Kirche in

Berlin-Brandenburg – schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsicht über die Stiftung erfolgt im übrigen durch den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schönfeld.

Schönfeld, den 12.September 2005 Die Stifter

Gemeindekirchenrat Baumgarten gez.E. Penkert Vorsitzende

(Baumgarten mit Ludwigsburg, Kleptow, Schenkenberg)

Gemeindekirchenrat Carmzow gez. F.Tietschert Vorsitzender

(Carmzow – Cremzow)

Gemeindekirchenrat Göritz gez. R. Priebe Vorsitzender

(Göritz – Malchow)

Gemeindekirchenrat Schönfeld gez. St. Ninnemann Vorsitzender

……………………(Schönfeld- Neuenfeld- Klockow Tornow)

Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Schönfeld